Mandantenbrief September 2026

17. September 2026

Aktuelle Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- & Sozialrecht

 1. Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
2. Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
3. GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
4. Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
5. BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
6. Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
7. Recht auf Reparatur
8. Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
9. Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
10. Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
11. Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
12. Brandschutz geht vor Bestandsschutz
13. Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
14. Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus

1. Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfassungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG). Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

2. Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität" vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende: Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden, mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt. Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung. Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend; vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen. Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen.

Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

3. GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert. Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft; der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ab 2028 soll zudem eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

4. Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

5. BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.

Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders und wollte den Zusatzbetrag vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz besteuern. Der BFH vertrat dagegen die Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen.

Entscheidend ist, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Fehlt es daran, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH betonte zudem, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Klärung an das FG zurückverwiesen. Für Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.

6. Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden; der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch. Unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel müssen dagegen immer einzeln aufgezeichnet werden, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.

7. Recht auf Reparatur

Nachdem die europäische Richtlinie zum „Recht auf Reparatur" in deutsches Recht umgesetzt wurde, gelten für Verbraucher seit dem 31.7.2026 bessere Bedingungen, wenn Elektrogeräte wie z. B. Smartphones, Waschmaschinen oder Geschirrspüler defekt sind. Ziel ist es, die Instandsetzung defekter Geräte attraktiver zu machen und ihre Nutzungsdauer zu verlängern.

Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur nicht durch unnötige Hürden erschweren. Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung (2 Jahre) zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung entscheiden; bei Reparatur verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.

Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten (u. a. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern) können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen, sofern das Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt. Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden – bei Waschmaschinen und Kühlschränken beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre.

Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.

8. Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge an. Über eine Kündigungsschaltfläche gelangten Verbraucher auf eine Bestätigungsseite mit Kündigungsformular – die jedoch zugleich auf Alternativen wie das beitragsfreie Pausieren des Vertrags hinwies.

Der BGH entschied, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Sie ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.

9. Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die er bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorangegangenen Kündigung eingebracht hat. Ein weiteres Mal kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.

Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann einen solchen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer abgibt, um den Prozess zu gewinnen, können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen – denn dadurch wird die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt. Ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich entscheidungserheblich war, spielt keine Rolle; es genügt, dass er es hätte sein können.

10. Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen auch mit Angaben zu Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis).

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein qualifiziertes Zeugnis mit der Bewertung „sehr gut" geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf. Das LAG entschied, dass der Zeugnisanspruch damit nicht erfüllt war: Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen, dazu gehört ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers sowie die Ausstellung auf Firmenbriefpapier, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und im Geschäftsleben nutzt.

11. Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.

Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt erneut auf diesen vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz berufen – auch dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt wurden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.6.2026.

12. Brandschutz geht vor Bestandsschutz

In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden, Bestandsschutz. In einem Fall aus der Praxis wurde einem Hauseigentümer per Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten. Der Eigentümer wandte den Bestandsschutz seines Gebäudes ein – ohne Erfolg.

Auch bei einem durch gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit im Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

13. Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

In einem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon beantragt; der Antrag fand auf der Eigentümerversammlung keine Mehrheit. Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus verlangen kann.

Da für die Installation die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung, die eines Gestattungsbeschlusses der WEG bedurfte. Zwar zählen Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen, dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bloße Bedenken wegen möglicher künftiger Geräuschbelästigungen reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen.

14. Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus

Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen: Es genügt, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet.

Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen – Voraussetzung ist, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann. Eine vorherige mündliche Verständigung über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, kann dies zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments führen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Anforderungen in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.