Mandantenbrief Juni 2026
Aktuelle Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- & Sozialrecht
- Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzsstabilisierungsgesetz beschlossen
- Bundeshaushalt 2027 - Eckpunkte beschlossen
- Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
- Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar
- Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
- Bauabzugsteuer: Information zu Freistellungsbescheinigungen
- Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
- Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM
- Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung
- Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
- Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
- Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein
- Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
- Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
- E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand
1. Regierungsentwurf zum GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog. Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigen Punkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027 eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreicht werden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke in einem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr 2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzliche Krankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherung sollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.
Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes im laufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von der Zustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vier Wochen verkürzt.
Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, und zwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt der bislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter 7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflicht ausgenommen sein.
Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € auf bis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eine Festbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftig entsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zu Zahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf die Regelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.
Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in den Bereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 € angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleiben soll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund der bisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregel geben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
2. Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket für die GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahres beschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 € anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. Der Solidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. Der Höchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab 210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und muss sowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sich prominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzes ausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheit findet.
Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch, wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
3. Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montage und Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.
Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand „Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonat sei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Rechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmen angemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen. Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisung der ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung den Pachtvertrag mit dem Dritten ab.
Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus der Verpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nicht einverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewalt über die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertrag sei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.
Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodell erfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerin wurde tatsächlich nie gebaut.
Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.
Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass die vertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch der Vorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Das sah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweite Rechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses soll feststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistung des Vertragspartners ausgehen durfte.
4. Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine in Raten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nicht steuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsanteil.
Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder verzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommener Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Wert hatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern Zugewendete
Im Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog. Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägerin gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Dem schloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.
In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist die Zahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. der Erblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzicht darstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährung einer Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und Zinsanteil aufgespalten werden könne.
Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nicht zugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstige Einkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts fehlt.
Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
5. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.
So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beiden Verfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedene einzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beiden Verfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzsteuerpflichtig sei.
6.
Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung der Freistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für die Bauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt die Zuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
7. Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.
Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenes Grundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem der Verfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen ein Zweifamilienhaus.
Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zum Ergebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.
8. Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.
Anmerkung:
Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
9. Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eine Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Fluges berufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einer eigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen freiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. Die Fluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierte anschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
10. Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigung des Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hat zur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späteren Beginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
11. Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. Nach Ansicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire an die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.
Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie haben Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims seien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Ausstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht über ein anderes spezifisches technisches Verfahren.
Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
12. Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeber organisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahme bezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Im vorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis:
Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.
13. Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindliche Mindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einen bedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
14. Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.
In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.
Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.
Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
15. E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, ob jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern einfach weiternutzt.
Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt – sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nicht fahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlen muss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richter weiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
